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Sachverständige

Wie ausgewogene Entscheidungen gelingen können

Wenn über den Bau oder die Modernisierung einer Wasserkraftanlage entschieden wird, geht es nicht nur um Technik, sondern um eine Vielzahl öffentlicher Interessen. Die rechtliche Grundlage in Deutschland bildet § 12 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Danach liegt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung im sogenannten Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Behörde. Das bedeutet: Die Behörde muss abwägen – und zwar sorgfältig und nachvollziehbar – welche Belange im konkreten Fall wie schwer wiegen. Um diese Abwägung fachlich fundiert treffen zu können, werden Sachverständige und Träger öffentlicher Belange beteiligt.

In Österreich ist dies im Wasserrechtsgesetz (WRG) geregelt. Betreiber*innen von Kleinwasserkraftwerken sehen sich im Laufe des Betriebs ihrer Anlagen oft mit einer Vielzahl von Verfahren konfrontiert, zum Beispiel Verfahren nach § 21a WRG (Wasserrechtsgesetz), Wiederverleihungen oder Kollaudierungen, in deren Verlauf regelmäßig amtliche Sachverständige an der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mitwirken. Es ist die Aufgabe von Sachverständigen gemäß § 52 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz), jene Tatsachen zu ermitteln, die als Befund dem Gutachten zugrunde gelegt werden, und aus dem Befund Schlussfolgerungen zu ziehen und zu begründen.

In der Praxis liegen im Verfahren meist ökologische und fischereifachliche Gutachten zu Natur- und Gewässerschutz vor, wohingegen Stellungnahmen zu energiewirtschaftlichen, gesamtgesellschaftlichen oder klima- und standortbezogenen Belangen die Ausnahme darstellen.

Themen wie Mindestwasserführung, Durchgängigkeit für Fische, Auswirkungen auf Lebensräume oder Schutzgebiete spielen demnach eine zentrale Rolle. Diese Perspektiven prägen die Genehmigungspraxis maßgeblich und sind für den Schutz der Gewässer unverzichtbar.

Jedoch bleibt das Ermessen damit sehr einseitig. Auch einige Behörden beklagen diesen Zustand und hätten gerne mehr Abwägungshilfe. Sie sehen aber ihre Hände gebunden mangels sachverständiger Stellungnahmen zu anderen Belangen.

 

Rechtsrahmen

Die gesetzliche Lage ist hier recht vage: zum Beispiel eröffnet § 81 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG BW) die Möglichkeit, Aufgaben im Rahmen von Prüf- und Überwachungsmaßnahmen auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen zu übertragen. Die nähere Ausgestaltung kann durch Rechtsverordnung erfolgen. Solch eine spezifische Verordnung, die die Einbindung von Sachverständigen in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für Wasserkraftanlagen umfassend regelt, existiert jedoch nicht.

In Bayern wird diese gesetzliche Möglichkeit in Form einer Verwaltungsvorschrift genutzt und die Industrie- und Handelskammern als Körperschaften mit gesamtwirtschaftlichem Auftrag in wasserrechtliche Verfahren eingebunden. Dort bringen sie ihre fachliche Einschätzung zu wirtschaftlichen, energie- und standortbezogenen Fragen ein und ergänzen so die bestehenden naturfachlichen Bewertungen.

Damit ist ein Schritt in Richtung Ausgewogenheit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung bei Genehmigungsverfahren getan. Dies ist für alle Seiten ein Gewinn.

Einfach machen

Auch andere Bundesländer können hier nachziehen und ihre IHK stärker einbeziehen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind vorhanden und müssen nicht zwingend präziser ausgestaltet werden: fachliche Stellungnahmen von Körperschaften mit öffentlichem Auftrag können in jedes Verfahren eingebracht werden.